Satzung


Titel I - Allgemeine Bestimmung


Artikel 1
In Aachen wurde ein soziokultureller Verein gegründet.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

Artikel 2
Der Verein hat seinen Sitz in Aachen. Er kann von der Hauptversammlung bei Notwendigkeit verlegt werden.

Artikel 3
Der Verein führt den Namen "West-Afrika-Initiative" (WAI). Er vereint Menschen aus Westafrika und Europa sowie Freunde Afrikas ungeachtet ihrer politischen, religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit.

Artikel 4
Zweck des Vereins ist die Förderung von Entwicklungshilfeprojekten. Dieser Zweck wird verwirklicht durch:

    - die Durchführung eigener Projekte und Förderung bereits bestehender Projekte, z.B. Waisenhäuser, Schulen, Kooperativen, Sammeln von Gütern, Bereitstellung von Trinkwasser, Bildung, Ambulanzen, oder Brunnenanbau etc.

    - Initiativen von Aktivitäten, die einen Beitrag zur Verbesserung der Lebensbedingungen der mittellosen Bevölkerung in Westafrika.

    - Sicherstellung einer Koordination zwischen Nord und Süd im kulturellen, sozialen und ökonomischen Bereich (z.B. durch Seminare über Westafrika, die zum besseren Verständnis der realen Lebensbedingungen der westafrikanischen Bevölkerung und zur Bekämpfung der Phänomene des Elends und der Armut beitragen. Andere Möglichkeiten sind der Kulturaustausch durch Musiker, Schriftsteller, Schauspieler, Künstler etc.).

    - Hilfestellung bei der Integration in die deutsche Gesellschaft durch Veranstaltungen.
Artikel 5
Der Verein setzt sich zusammen aus

    - Ehrenmitgiedern

    - aktiven Mitgliedern
Ehrenmitglieder sind jene, die sich durch besondere Leistungen zu Gunsten des Vereins ausgezeichnet haben; sie werden von Beiträgen befreit.

Artikel 6
Mitglieder sind diejenigen, die die vorliegende Satzung akzeptieren und ihre Beiträge zahlen. Der Austritt aus dem Verein erfolgt schriftlich, immer zum Jahresende und ist an den Vorstand zu addressieren.

Artikel 7
Der Vorstand entscheidet über Aufnahme bzw. Ausschluss der Mitglieder.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein. Die Mitgliederversammlung kann bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Nach dem Ende seiner Mitgliedschaft, haben ein Ex-Mitglied bzw. seine Angehörigen keinen Anspruch auf Rückzahlung seiner Beiträge.

Titel II - Mittel des Vereins


Artikel 8
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mittel des Vereins werden aufgebracht

    - durch Mitgliedsbeiträge (Höhe und Fälligkeit dieser Beiträge werden in der Geschäftordnung festgelegt)

    - durch Spenden und Stiftungen (sind nur zugelassen, wenn sie mit den Prinzipien des Vereins übereinstimmen)

    - durch Einnahmen bei Veranstaltungen.
Artikel 9
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Titel III - Kassenprüfung


Artikel 10
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Sie sind für die Kassenprüfung zuständig und dürfen keine Mitglieder des Vorstands sein. Die Prüfung und Genehmigung der Bilanz findet immer am Ende des Jahres statt.

Titel IV - Die Organe des Vereins


Artikel 11
Die Organe des Vereins sind:

    - die Mitgliederversammlung

    - der Vorstand

A - Mitgliederversammlung


Artikel 12
Eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung wird ein Mal jährlich durchgeführt. Die Jahreshauptversammlung beschließt nach den Berichten des Vorstandes und des Kassenwartes über deren Entlastungen. Sie ist zuständig für die Wahl des neuen Vorstandes, für Satzungsänderungen, für die Festsetzung der Beitragshöhe und für die Auflösung des Vereins. Beschlüsse fasst die Mitgliederversammlung durch Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Artikel 13

Darüber hinaus sollen nach Möglichkeit mindestens drei weitere Mitgliederversammlungen jährlich durchgeführt werden. Eine Mitgliederversammlung ist immer dann einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies vom Vorstand verlangt.

Ihre Einberufung erfolgt durch den Vorstand per schriftlicher Einladung zwei Wochen vor dem Termin (Datum des Poststempels). Alle gefassten Beschlüsse werden vom Schriftführer protokolliert und können im Protokollordner beim Vorstand eingesehen werden.

B - Vorstand


Artikel 14
Der Vorstand gemäß § 26 BGB setzt sich zusammen aus:

    - den beiden Vorsitzenden

    - dem Schriftführer

    - dem Kassenwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter mindestens einer der beiden Vorsitzenden.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Beschäftigungen der Mitglieder werden nicht vergütet.

Die Mitglieder des Vorstandes treten zusammen wenn dies notwendig ist. Mit einer absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist der Vorstand beschlussfähig.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach außen.

C - Technische Kommission


Artikel 15
Die technische Kommission ist eine Arbeitskommission.
Sie besteht aus der Kommission für soziale und wirtschaftliche Angelegenheiten bzw. Finanzierung der Projekte und der Kommission für kulturelle Angelegenheiten bzw. Veranstaltungen.
Jedes Mitglied kann an der Arbeit der technischen Kommissionen teilnehmen, wenn der Vorstand diese Teilnahme für sinnvoll erachtet.

Titel V - Geschäftsordnung


Artikel 16
Vom Vorstand wird eine Geschäftsordnung aufgestellt und der Hauptversammlung vorgelegt.
Diese Geschäftsordnung soll die verschiedenen Punkte festlegen, die in der Satzung nicht vorgesehenen sind, insbesondere jene, die sich auf die interne Verwaltung des Vereins beziehen.

Titel VI - Auflösung des Vereins


Artikel 17
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Kindermissionswerk, Stephanstr. 35, 52064 Aachen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Artikel 18

Die Satzung wurde am 18.3.2007 von der Gründungsversammlung verabschiedet.
Diese Satzung ändert die Satzung vom 18.3.2007.
Die Mitgliederversammlung vom 29.7.2007 hat den Änderungen zugestimmt.
Diese Satzung ändert die Satzung vom 18.3.2007 sowie die geänderte Form vom 29.7.2007.
Die Mitgliederversammlung vom 23.9.2007 hat allen Änderungen zugestimmt und die Satzung in ihrer jetzigen Form verabschiedet.

Der Vorstand


Vorsitzende: Dagmar Vogeler-Yildirim
Vorsitzender: Ismael Souaré
Schriftführer: Kitabu Kassama
Kassenwärtin: Birgit Osman
nach oben